§ 1 AnfG – Grundsatz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AnfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026