§ 5 AGG – Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EntgTranspGEntgelttransparenzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026