§ 22 AGG – Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026