§ 13 AGG – Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung · Unterabschnitt 2 – Organisationspflichten des Arbeitgebers
- § 12 – Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
-
-
WaffGWaffengesetz
-
Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 36 – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026