§ 20 AFBG – Mitteilungspflicht

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;

zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024