§ 5 AdWirkG – Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
- 1.
- für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
- a)
- der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
- b)
- das Kind,
- c)
- ein bisheriger Elternteil oder
- d)
- das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
- 2.
- für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AdWirkGAdoptionswirkungsgesetz
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- § 6 – Zuständigkeit und Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdWirkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026