§ 4 AdWirkG – Unbegleitete Auslandsadoptionen

(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdWirkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026