§ 16 AdVermiG – Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026