§ 13d AdVermiG – Anzeigenverbot
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AdVermiGAdoptionsvermittlungsgesetz
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Dritter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 14 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026