§ 8 AbgG – Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.
(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 1. – Allgemeines
- § 4 – Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
- § 51 – Wiederverwendung
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… b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 54 – Beendigungsgründe
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 7 – Versagung der Zulassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025