§ 5 AbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Bundestag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AbgGAbgeordnetengesetz
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Dritter Abschnitt – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
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Neunter Abschnitt – Übergangsregelungen
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 1. – Allgemeines
- § 4 – Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
- § 51 – Wiederverwendung
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… b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 54 – Beendigungsgründe
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 7 – Versagung der Zulassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025