§ 94a ZVG
- 1.
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2.
- bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
- 3.
- den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
- 4.
- nicht angemessen genutzt wird.
- 1.
- die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
- 2.
- der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.
(4) § 94 Absatz 2 findet Anwendung. Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026