§ 113 ZVG
(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Erster Abschnitt – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung · Dritter Titel – Zwangsverwaltung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026