§ 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 728 – Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729 – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730 – Anhörung des Schuldners
- § 731 – Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 738 – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 742 – Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 744 – Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 749 – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750 – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 768 – Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 797a – Verfahren bei Gütestellenvergleichen
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Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union · Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 · Titel 1 – Bescheinigung über inländische Titel
- § 1111 – Verfahren
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige · Kapitel 2 – Rechtsschutzversicherung
- § 126 – Schadensabwicklungsunternehmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026