§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 802c – Vermögensauskunft des Schuldners
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… Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 4 – Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen · Abschnitt 2 – Verfahren in Nachlasssachen · Unterabschnitt 5 – Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
- § 361 – Eidesstattliche Versicherung
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Buch 6 – Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 413 – Eidesstattliche Versicherung
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InsOInsolvenzordnung
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Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen
- § 98 – Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026