§ 385 ZPO – Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- 1.
- über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
- 2.
- über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
- 3.
- über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
- 4.
- über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 8 – Rechtsverletzungen
- § 46 – Auskunft
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GebrMGGebrauchsmustergesetz
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 3 – Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
- § 19 – Auskunftsanspruch
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PatGPatentgesetz
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Neunter Abschnitt – Rechtsverletzungen
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Erster Titel – Verfahrensgrundsätze
- § 22 – Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 101 – Anspruch auf Auskunft
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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Teil V – Besondere Verfahrensarten · Abschnitt 1 – Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 – Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026