§ 343 ZPO – Entscheidung nach Einspruch
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ZPOZivilprozessordnung
-
Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 – Urteil
- § 321a – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
-
-
SGGSozialgerichtsgesetz
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
-
Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Erster Abschnitt – Urteilsverfahren · Vierter Unterabschnitt – Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 78a – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
-
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 2 – Beschwerde
- § 83a – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
-
-
FGOFinanzgerichtsordnung
-
Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt V – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens · Unterabschnitt 2 – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
-
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 69 – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
-
-
VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
-
Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens · 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026