§ 281 ZPO – Verweisung bei Unzuständigkeit
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 – Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
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Buch 6 – Weitere besondere Verfahren · Abschnitt 2 – Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
- § 611 – Verweisung an den Commercial Court
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Buch 7 – Mahnverfahren
- § 696 – Verfahren nach Widerspruch
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 2 – Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen · Unterabschnitt 1 – Verfahren in Ehesachen
- § 123 – Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
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… Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 153 – Abgabe an das Gericht der Ehesache
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… Abschnitt 6 – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- § 202 – Abgabe an das Gericht der Ehesache
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… Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen · Unterabschnitt 1 – Besondere Verfahrensvorschriften
- § 233 – Abgabe an das Gericht der Ehesache
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… Abschnitt 10 – Verfahren in Güterrechtssachen
- § 263 – Abgabe an das Gericht der Ehesache
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… Abschnitt 11 – Verfahren in sonstigen Familiensachen
- § 268 – Abgabe an das Gericht der Ehesache
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026