§ 18 ZAG – Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.

Fußnoten

(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026