§ 96 WpHG – Strukturierte Einlagen

Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Absatz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 1 bis 4 und 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese beraten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026