§ 7 WpHG – Herausgabe von Kommunikationsdaten
(1) Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
- 1.
- Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
- 2.
- elektronischen Mitteilungen oder
- 3.
- Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 10 – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503
- § 11 – Anzeige straftatbegründender Tatsachen
- § 12 – Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- § 13 – Sofortiger Vollzug
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Abschnitt 17 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 125 – Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026