§ 38 WpHG – Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
- 1.
- dem Inhaber entweder
- a)
- bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
- b)
- ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
- sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
- 1.
- übertragbare Wertpapiere,
- 2.
- Optionen,
- 3.
- Terminkontrakte,
- 4.
- Swaps,
- 5.
- Zinsausgleichsvereinbarungen und
- 6.
- Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3.
(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WpHGWertpapierhandelsgesetz
-
Abschnitt 6 – Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
- § 37 – Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
- § 39 – Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
- § 40 – Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
- § 42 – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
- § 44 – Rechtsverlust
- § 46 – Befreiungen; Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 17 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
-
Abschnitt 18 – Übergangsbestimmungen
- § 137 – Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026