§ 101 WpHG – Schiedsvereinbarungen
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 13 – Finanztermingeschäfte
- § 99 – Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpHG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026