§ 32 WoGG – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026