§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes
| 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro. |
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 1 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
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… Kapitel 4 – Einkommen
- § 14 – Jahreseinkommen
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Teil 7 – Schlussvorschriften
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Teil 8 – Überleitungsvorschriften
- § 42a – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
- § 42b – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
- § 42d – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 43 – Fortschreibung des Wohngeldes
- Anlage 2 – (zu § 19 Absatz 1)
- Anlage 3 – (zu § 19 Absatz 2)
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026