§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- 1.
- Steuern vom Einkommen,
- 2.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 3.
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 4 – Einkommen
- § 14 – Jahreseinkommen
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Teil 6 – Wohngeldstatistik
- § 35 – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
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Teil 8 – Überleitungsvorschriften
- § 42a – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026