§ 30 WoFG – Freistellung von Belegungsbindungen
- 1.
- nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder
- 2.
- an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder
- 3.
- die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder
- 4.
- an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten besteht
(2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
(3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich abgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoFGWohnraumförderungsgesetz
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Teil 1 – Allgemeines zur Förderung · Abschnitt 3 – Kooperationsvertrag
- § 15 – Gegenstände des Kooperationsvertrags
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Teil 2 – Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung · Abschnitt 3 – Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum
- § 27 – Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
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… Abschnitt 4 – Ausgleich von Fehlförderungen
- § 34 – Grundlagen der Ausgleichszahlung
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WoBindGWohnungsbindungsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Bindungen des Verfügungsberechtigten
- § 7 – Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026