§ 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026