§ 43 WEG – Zuständigkeit
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
- Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
- 2.
- Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
- 3.
- Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
- 4.
- Beschlussklagen gemäß § 44.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 4 – Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 24 – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026