§ 4 WEG – Formvorschriften

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026