§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- 2.
- zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WEGWohnungseigentumsgesetz
-
Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 3 – Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026