§ 21 WoBindG – Untermietverhältnisse
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung.
(3) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WoBindGWohnungsbindungsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
- § 25 – Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBindG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2404;
zuletzt geändert durch Art. 161 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026