§ 4 WissZeitVG – Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WissZeitVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2020