§ 9 WHG – Benutzungen
- 1.
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- 2.
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- 3.
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- 4.
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- 5.
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
- 1.
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- 2.
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- 3.
- das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- 4.
- die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WHGWasserhaushaltsgesetz
-
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 4 – Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
-
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 13a – Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
- § 13b – Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
- § 14 – Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
- § 15 – Gehobene Erlaubnis
-
… Abschnitt 3 – Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 45 – Reinhaltung von Küstengewässern
-
… Abschnitt 4 – Bewirtschaftung des Grundwassers
- § 49 – Erdaufschlüsse
-
Kapitel 6 – Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 104a – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
-
-
BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
-
Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft · Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 23 – Naturschutzgebiete
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026