§ 85 WHG – Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026