§ 58 WHG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
- 2.
- dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
- 1.
- die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
- 2.
- die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
- 3.
- Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
-
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen · Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
- § 59 – Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
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Kapitel 6 – Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026