§ 45a WHG – Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und
2.
ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
1.
Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
2.
vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
3.
bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.

(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026