§ 43 WHG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
- für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
- für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026