§ 27 WHG – Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 – Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
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… Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 28 – Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- § 29 – Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
- § 30 – Abweichende Bewirtschaftungsziele
- § 31 – Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
- § 33 – Mindestwasserführung
- § 34 – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
- § 35 – Wasserkraftnutzung
- § 39 – Gewässerunterhaltung
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… Abschnitt 3 – Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 – Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
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… Abschnitt 3a – Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45c – Anfangsbewertung
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Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen · Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 68 – Planfeststellung, Plangenehmigung
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… Abschnitt 7 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
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BauGBBaugesetzbuch
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026