§ 29b WPflG – Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026