§ 24b WPflG – Aufenthaltsfeststellungsverfahren
- 1.
- Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
- letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
- 4.
- das Geschäftszeichen.
- 1.
- den Wehrersatzbehörden,
- 2.
- dem Bundesamt für den Zivildienst,
- 3.
- dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,
- 4.
- den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Absatz 3 bis 5 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
WPflGWehrpflichtgesetz
-
Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen
- § 16 – Zweck der Musterung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026