§ 20a WPflG – Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.
(2) § 17 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WPflGWehrpflichtgesetz
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Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen
- § 16 – Zweck der Musterung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026