§ 39a WaffG – Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026