§ 37d WaffG – Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- 1.
- überlässt,
- 2.
- erwirbt oder
- 3.
- vernichtet,
(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.
(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.
(4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
Fußnoten
(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
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Abschnitt 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 – Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026