§ 23 WaffG – (weggefallen)
Diese Vorschrift ist weggefallen. Die Seite bleibt wegen bestehender Verweise, verlinkter Fundstellen und der durchgehenden Nummerierung erhalten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 60a – Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026