§ 9 VwVG – Zwangsmittel
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 6 – Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023