§ 4 VwVG – Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:
a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023