§ 4 VwVG – Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden sind:
- a)
- die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
- b)
- die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023