§ 17 VwVG – Vollzug gegen Behörden
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023