§ 93 VwVfG – Niederschrift
- 1.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
- die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
- den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
- die gefassten Beschlüsse,
- 5.
- das Ergebnis von Wahlen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
-
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse · Abschnitt 2 – Ausschüsse
- § 88 – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026