§ 28 VwVfG – Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
- 1.
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
- 2.
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
- 3.
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
- 4.
- die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
- 5.
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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AMGArzneimittelgesetz
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Vierter Abschnitt – Zulassung der Arzneimittel
- § 34 – Information der Öffentlichkeit
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BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Abschnitt 6 – Marktüberwachung von Produkten
- § 22 – Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 8 – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- § 63 – Mitwirkungsrechte
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 5 – Planfeststellung, Wegenutzung
- § 44a – Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 7 – Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 53 – Hinweise auf Verstöße
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KWGKreditwesengesetz
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Sechster Abschnitt – Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer · 1. – Zentrale Gegenparteien
- § 53m – Inhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 6 – Metrologische Überwachung · Unterabschnitt 1 – Marktüberwachung
- § 51 – Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · A. – Straßenbahnen
- § 29 – Planfeststellungsbehörde
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TextilKennzGTextilkennzeichnungsgesetz
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- § 10 – Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung
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VIGVerbraucherinformationsgesetz
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- § 5 – Entscheidung über den Antrag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026